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Voraussetzung

Voraussetzungen Mitgliedschaft

Die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft sind in der Satzung der jeweiligen DRK-Schwesternschaft und in der Mitgliederordnung geregelt.

Die Aufnahme als Mitglied erfolgt entsprechend den Grundsätzen der Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung ohne Rücksicht auf religiöse Bekenntnis, Herkunft und politische Anschauung.

Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt, sofern die jeweilige Satzung nichts anderes bestimmt, auf Antrag durch die Entscheidung der Vorsitzenden.

Die Mitgliedschaft zur Berufsausübung beginnt mit einer Einführungszeit. Die Rechte und Pflichten während der Mitgliedschaft zur Berufsausübung sind ebenfalls in Satzung der jeweiligen DRK-Schwesternschaft und in der Mitgliederordnung geregelt.

Satzung und Mitgliederordnung erhalten Sie in der DRK-Schwesternschaft Ihrer Wahl.
 

Formen der Mitgliedschaft

Ordentliche Mitglieder

Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung, „Gesundheits- und Krankenpflegerin“, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin“, Krankenschwester“, Kinderkrankenschwester, Altenpflegerin oder Hebamme nachweisen können und in der DRK-Schwesternschaft über die Einführungszeit hinaus tätig sind.
Zu den Ordentlichen Mitglieder gehören auch die ordentlich gewählten Vorstandsmitglieder.
Und ordentliche Mitglieder sind Personen, die durch den Vorstand der DRK-Schwesternschaft aufgrund ihrer besonderen Verbundenheit zur DRK-Schwesternschaft als ordentliches Mitglied benannt werden.

Außerordentliche Mitglieder

Außerordentliche Mitglieder sind die Mitglieder in der Ausbildung, die Mitglieder während der Einführungszeit und die Mitglieder im Ruhestand.
Außerordentliche Mitglieder sind auch Krankenpflegehelferinnen oder Altenpflegehelferinnen.
Und als außerordentliche Mitglieder geführt werden auch Personen, die mit einer anderen abgeschlossenen Berufsausbildung in der Pflege oder in anderer Weise für die DRK-Schwesternschaft beruflich tätig sind, soweit sie durch Beschluss des Vorstandes aufgenommen werden.

Fördermitglieder

Die DRK-Schwesternschaften können durch Beschluss des Vorstandes Personen als förderndes Mitglied aufnehmen, sofern sie sich den Grundsätzen des Roten Kreuzes und den Prinzipien der DRK-Schwesternschaften verpflichtet fühlen und die Aufgaben der DRK-Schwesternschaften fördern wollen.

Ehrenmitglieder

Die DRK-Schwesternschaften können Persönlichkeiten als Ehrenmitglieder aufnehmen, die sich um die DRK-Schwesternschaft besonders verdient gemacht haben. Voraussetzung ist der Vorschlag durch den Vorstand und der Beschluss der Mitgliederversammlung.

Inaktive Mitglieder

Inaktive Mitglieder sind Mitglieder, die mehr als sechs Monate nicht mehr für die DRK-Schwesternschaft tätig sind, sich aber nicht im Ruhestand oder in Elternzeit befinden.
Inaktive Mitglieder sind auch die Mitglieder, deren befristeter Einsatz für die DRK-Schwesternschaft in einem Tätigkeitsfeld der DRK-Schwesternschaft endet. Sie bleiben so lange inaktive Mitglieder, bis sie wieder für die DRK-Schwesternschaft im Einsatz sind.