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Rechtsstellung

Besondere Rechtsstellung der Rotkreuzschwester

Rotkreuzschwestern sind keine Arbeitnehmer im juristischen Sinn und trotzdem ist ihre berufliche Tätigkeit klar geregelt

Rotkreuzschwestern üben ihre berufliche Tätigkeit im Rahmen ihres Mitgliedsstatus aus. Sie sind keine Arbeitnehmer im juristischen Sinn, sondern genießen eine besondere Rechtstellung.

Arbeitsverträge haben Rotkreuzschwestern nicht, aber die berufliche Tätigkeit ist trotzdem genauso klar geregelt – mit allen Rechten und Pflichten. Geregelt werden die Rechtsgrundlagen der Tätigkeit, also Regelungen zur Vergütung, Sozial- und Arbeitslosenversicherung, Versicherungsschutz gegen Berufskrankheit und Arbeitsunfall nach den gesetzlichen Bestimmungen, Erholungsurlaub, Anspruch auf Freistellung zur Fort- und Weiterbildung und ähnliches – wie man es aus Arbeitsverträgen kennt.

Geregelt wird die berufliche Tätigkeit durch folgende Rechtsgrundlagen:
1. die Satzung der DRK-Schwesternschaft
2. die Mitgliederordnung

und zusätzlich im Fall der Gestellung durch:
3. den Gestellungsvertrag

Satzung und Mitgliederordnung regeln das Verhältnis zwischen DRK-Schwesternschaft und Rotkreuzschwester. Die dort festgelegten Regelungen entsprechen den modernen arbeitsrechtlichen Bestimmungen. Es gelten für Rotkreuzschwestern die gleichen Schutz- und Mitwirkungsrechte, wie sie etwa Arbeitnehmer kennen. Insofern sind die Rotkreuzschwestern analog der arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften auch ebenso abgesichert wie jeder andere Arbeitnehmer. Die Absicherung ist im Grunde sogar größer. Das wird auch durch die aktuelle Rechtsprechung immer wieder bestätigt und ausgeführt.

Eines ist jedoch wichtig: nicht das Arbeitsrecht ist Grundlage dieser Schutz- und Mitwirkungsrecht, sondern gewährleistet werden sie durch die umfassenden vereinsrechtlichen Mitgliedschaftsrechte. Mitgliedschaftsrechte gehen sogar einen ganz entscheidenden Schritt weiter als die Mitwirkungsrechte für Arbeitnehmer: Sie gewähren unmittelbaren Einfluss auf die Ausgestaltung der eigenen Tätigkeit.
 

Rotkreuzschwestern in der Gestellung

Rotkreuzschwestern üben ihre berufliche Tätigkeit nicht nur in eigenen Einrichtungen der DRK-Schwesternschaften aus, sie werden auch im Rahmen von Gestellungsverträgen in Einrichtungen anderer Träger eingesetzt.

In diesem Fall regelt der Gestellungsvertrag das Rechtsverhältnis zwischen Gestellungsvertragspartner und der DRK-Schwesternschaft. Die Rotkreuzschwestern, die über diesen Vertrag eingesetzt werden, haben folglich keine direkte Rechtsbeziehung zu dem Gestellungsvertragspartner, sondern ausschließlich zu ihrer DRK-Schwesternschaft.

Die DRK-Schwesternschaft ist daher verpflichtet, in dem Gestellungsvertrag mit dem Vertragspartner all die Punkte zu regeln, die den Einsatz der Rotkreuzschwester in dem jeweiligen Arbeitsfeld möglich machen. Die DRK-Schwesternschaften haben dabei auch die Vorgaben der Mitgliederordnung zu berücksichtigen.
 

Die besondere Rechtsstellung gilt auch bei Schülerinnen, die ihre Ausbildung über die DRK-Schwesternschaften absolvieren

Schülerinnen der Pflegeberufe, die ihre Ausbildung über die DRK-Schwesternschaften absolvieren, sind Mitglieder der DRK-Schwesternschaften. Die soeben beschriebene, besondere Rechtstellung gilt demnach auch für die Schülerinnen. Auch sie dürfen weder aktiv noch passiv an Betriebsratswahlen teilnehmen.

Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie den Artikel „Der besondere Rechtsstatus von Rotkreuzschwestern“, erschienen im Magazin "Die Rotkreuzschwester" 1/2010.