Sonderstatus von Rotkreuzschwestern: EuGH verweist zurück an BAG

Berlin, 17. November 2016 – Der Verband der Schwesternschaften vom DRK e.V. und seine bundesweit 33 DRK-Schwesternschaften sowie das Generalsekretariat des DRK bedauern, dass der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit seiner heutigen Entscheidung den Sonderstatus von Rotkreuzschwestern als Nicht-Arbeitnehmerinnen und ihren karitativen Auftrag auf europäischer Ebene grundsätzlich nicht anerkannt hat. Gleichzeitig hat der EuGH aber die endgültige Entscheidung an das Bundesarbeitsgericht zurückverwiesen, um mögliche Ausnahmen auf nationaler Ebene zu prüfen.

Daher geht der Appell des VdS an die Politik, die Besonderheiten der DRK-Schwesternschaften entsprechend zu schützen, damit wir auch zukünftig als leistungsstarke Gemeinschaft zum Wohl der Menschen unter dem Zeichen des Roten Kreuzes tätig sein können.

Generaloberin Gabriele Müller-Stutzer, Präsidentin des Verbandes der Schwesternschaften vom DRK e.V., sagt: „Wir bilden mit den 25.000 Rotkreuzschwestern den Fachverband für professionelle Pflege im DRK und tragen so dazu bei, dass das Deutsche Rote Kreuz jederzeit seinen Auftrag gemäß DRK-Gesetz erfüllen kann.

Wir wollen auch weiterhin als Mitglieder der DRK-Schwesternschaften un-seren Dienst für Menschen bei Krankheit und im Alter leisten. Wir wollen auch weiterhin für Menschen in Not und in Krisensituationen im In- und Ausland da sein. Wir wollen auch weiterhin unsere tägliche Arbeit auf der bewährten Grundlage unserer Mitgliederordnung und Satzung erbringen.

Wir wollen keinesfalls als Leiharbeitnehmerinnen unter das gerade im Gesetzgebungsverfahren befindliche Arbeitnehmerüberlassungsgesetz fallen. Wir sind mit Überzeugung als Mitglieder unserer DRK-Schwesternschaften in gemeinnützigen Vereinen tätig. Wir sind als Rotkreuzschwestern deutlich mehr als Arbeitnehmerinnen. Wir sind als hauptberuflich tätige Mitglieder einer DRK-Gliederung den Grundsätzen des DRK verpflichtet, wir gestalten als Mitglieder eingetragener Vereine unsere Tätigkeitsgrundlagen eigenständig und genießen den gleichen arbeitsrechtlichen Schutz wie Arbeitnehmerinnen.“

Der Präsident des Deutschen Roten Kreuzes, Dr. Rudolf Seiters, schließt sich den Forderungen des VdS an. Er sagt: „Die Arbeit der 25.000 Rotkreuzschwestern muss in ihren bewährten Strukturen für das DRK als unverzichtbare Säule für unsere Arbeit als nationale Hilfsgesellschaft erhalten bleiben!“

Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes ist eine Vorabentscheidung und nimmt nicht die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) vorweg. Diese wird für das erste Halbjahr 2017 erwartet.

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